Vereinssatzung Theater-Freiraum e.V.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 13.06.2019

 

Päambel:

 

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.

 

§ 1 – Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Theater-Freiraum. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Theater-Freiraum e.V. führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.

 

§ 2 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 3 – Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Amateurtheaters in all seinen Formen und verwandten Bestrebungen.

Der Vereinszweck wird hauptsächlich durch Theateraufführungen und kontinuierliche Fortbildung seiner Mitglieder verwirklicht. Der Verein - Theater-Freiraum e.V.- strebt eine enge Verbindung mit allen musisch interessierten Gruppen und Vereinen gleichartiger Aufgabenstellung an.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

 

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je alleine vertreten.

 

§ 9 – Amtsdauer

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder digital unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder digital beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

§ 13 – Auflösung

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt danach mit einfacher Mehrheit über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Diese Satzung wurde am 13.06.2019 gemeinsam beschlossen.